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Wer hat Anrecht auf Krankenkassen Prämien Verbilligung?

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Das seit dem 1.1.1996 gültige Bundesgesetz über die Krankenversicherung gibt den Kantonen die Möglichkeit den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung zu gewähren

Im speziellen gilt für den Kanton Thurgau, dass die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung an Personen ausgerichtet wird, welche am 1.1.2010 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten.

Das gilt auch für Personen die während eines Teils des Jahres als KurzaufenthalterInnen oder Grenzgänger-Innen im Kanton Thurgau angemeldet sind.

Voraussetzung ist, dass diese in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert
sind.

Können auch im Ausland wohnhafte Familienangehörige von der Prämienverbilligung profitieren?

Die im Ausland wohnhaften nicht erwerbstätigen Familienangehörige von Niedergelassenen, GrenzgängerInnen, Jahres- und KurzaufenthalterInnen mit EG-/EFTA-Staatsbürgerschaft sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt.

Voraussetzung ist auch hier, dass diese in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch
versichert sind.

Wer hat eine Anspruchsberechtigung auf eine Prämienbeitragszahlung?

Massgebend für die Berechtigung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2010.

Ausnahmen gelten für KurzaufenthalterInnen und GrenzgängerInnen.

Wer nach diesem Stichtag geboren ist, sowie aus dem Ausland oder einem andern Kanton zugezogen ist, ist erst im Folgejahr bezugsberechtigt.

Für BezügerInnen von Ergänzungsleistungen ist die Prämienverbilligung in der monatlichen Ergänzungsleistung bereits inbegriffen und in dem genannten Fall ist keine Anmeldung mehr einzureichen.

Was ist die Berechnungsgrundlage für die Prämienverbilligung?

Die Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2010 ist die provisorische Steuerrechnung 2009 mit dem Stichtag 31.12.2009. Bestimmend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren.

Wenn sich für die Prämienverbilligung 2010, gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2010, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen lassen, dann haben die betroffenen  Personen die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Schlussrechnung eine Neubemessung der Prämienverbilligung zu verlangen.

Was ist die Berechnungsgrundlage für GrenzgängerInnen und KurzaufenthalterInnen?

Hier ist das im Jahr 2010 in der Schweiz erzielte Einkommen und bei IPV-berechtigten Familienmitgliedern massgebend.

Zusätzlich wird das ausländische Einkommen und Vermögen kaufkraftbereinigt .

Prämienverbilligung für Erwachsene 2010

Es sind drei Abstufungen in Kraft:
Kategorie Einfache Steuer zu 100% in Fr.
Prämienverbilligung 2010 in Fr.
A bis 400.– 1’610.–
B bis 600.– 1’210.–
C bis 800.– 805.–

Prämienverbilligung für Kinder 2010

Die Prämienverbilligung 2010

Für Kinder gilt die Prämienverbilligung bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Jahrgänge 1992 bis 2009) beträgt Fr. 605.–.

Die Ausrichtung der Prämienverbilligung an Kinder bedingt, dass das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen 2009 der in ungetrennter Ehe lebenden Eltern oder einer andern antragsberechtigten Person die Summe von Fr. 0.- nicht übersteigt.

Wie muss man für die Erlangung der Krankenkassen Prämienverbilligung vorgehen?

Die bezugsberechtigten Personen werden auf den 01.01.2010 ermittelt und stellen diesen im Verlauf
des Frühjahrs ein Antragsformular zu.

Ausnahmen gelten für Personen, welche im Jahr 2009 ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Thurgau gewechselt und kein Antragsformular erhalten haben.

Diese melden sich bis spätestens 31.12.2010 bei derjenigen Gemeinde, in der sie am 1.1.2010 wohnhaft waren.

Für KurzaufenthalterInnen gilt, dass diese ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer
Abreise ins Ausland bzw. vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde geltend machen müssen. Es muss derVersicherungsausweises und Nachweis der Prämienbeitragszahlungen vorgewiesen werden.

GrenzgängerInnen müssen den Antrag auf Prämienverbilligung bis 31.12.2010 bei derjenigen Gemeinde zu stellen, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Das Antragsformular muss vom Bezugsberechtigten ergänzt und unterschrieben werden.

Um die Prämienverbilligung zu erhalten, müssen dem Formular aktuelle Policen-Kopien der obligatorischen Krankenversicherung für sämtliche Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung beigelegt werden.

Das Antragsformular ist innerhalb von 30 Tagen seit Empfang zusammen mit den Policen-Kopien (alle Seiten) der Krankenkassenkontrollstelle der Gemeinde, in der die bezugsberechtigte Person am 1.1.2010 Wohnsitz hatte, zugestellt werden.

Die Bezugsberechtigten erhalten ab dem Frühsommer 2010 vom Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Zahlungsmitteilung.

Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau überweist dann die Prämienverbilligung auf das entsprechende Bank- oder PC-Konto.

Zusätzliche Informationen zur Krankenkassen Prämienverbilligung

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2010 muss bis zum 31.12.2010 eingereicht werden. Wird das Prämienverbilligungs Gesuch nicht fristgerecht eingereicht werden, ist auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung mehr möglich.

Wenn Sie von der Gemeinde im Frühling keinen Antrag erhalten haben, dann sollten sie sich bis spätestens 31.12.2010 auf der Wohngemeinde melden, in welcher Sie am 1.1.2010 Ihren Wohnsitz hatten.

In dieser Gemeinde wird  Ihr Gesuch überprüft und Sie werden über das Ergebnis orientiert..

Wenn Sie speziefische Fragen zur Prämienverbilligung haben, dann wenden Sie sich an die Krankenkassenkontrollstelle Ihrer Wohngemeinde.

So will die FDP die Krankenkassen heilen

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